VRV historisch
Mit der heute noch zitierten „Heiligenbluter Vereinbarung“ in Form der nachfolgend zitierten Präambel beginnt die Geschichte der „VEREINBARUNG zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden“ und den daraus sich ergebenden Verordnungen mit dem Kürzel „VRV“.
Präambel zum Schlussprotokoll vom 28. Juni 1974
BUND, LÄNDER UND GEMEINDEN sind übereingekommen, Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden einvernehmlich zu gestalten.
Die in Aussicht genommene Regelung beruht auf der beschränkten Ermächtigung des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit durch Verordnung zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist.
Eine solche Regelung hat im Dienste einer weit gehenden Vergleichbarkeit der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften zu stehen und den Erfordernissen einer automationsgerechten Veranschlagung und Verrechnung zu entsprechen.
Unbeschadet des Umstandes, dass eine Regelung nach § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 nur insoweit zu treffen ist, als dies mangels einer auf anderem Wege erreichten Vereinheitlichung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften erforderlich ist, besteht Übereinstimmung, dass dies dadurch erreicht werden kann, dass der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof eine Verordnung nach dem gemeinsam erarbeiteten Text erlässt, der durch ebenfalls gemeinsam erarbeitete Anmerkungen erläutert wird. Diese Anmerkungen werden die einheitliche Anwendung der Verordnung erleichtern und sicherstellen.
Zur Aufrechterhaltung des erzielten Grades der Vereinheitlichung, insbesondere hinsichtlich des Ansatzverzeichnisses für Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) und hinsichtlich des Postenverzeichnisses für Bund, Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) werden Anpassungen an künftige Erfordernisse ebenfalls gemeinsam ausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck wird ein ständiges Komitee von Vertretern des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingesetzt, das mindestens einmal jährlich unter wechselndem Vorsitz der Bundes-, Landes- oder Gemeindevertreter zusammentritt, erforderliche Änderungen berät und Empfehlungen erstattet.
Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, im Sinne des Verhandlungsergebnisses vorzugehen.
Heiligenblut, am 28. Juni 1974