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Landesspezifische Gesetzesgrundlagen
Tabellen gemäß dem jeweiligen Kapitel des Fachbuches, in aktuell gültiger Form.
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Voranschlag |
Rechnungsabschluss |
Dem Haushalt voranstellen (Zusammenstellungen): |
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Zusammenstellende Ergebnis- & Finanzierungs-rechnungen |
ja |
ja |
Voranschlagsvergleichsrechnung (in der Praxis in den Zusammenstellungsrechnungen enthalten) |
n.rel. |
ja |
Vermögensrechnung, Ergebnis- & Finanzierungsrechnung Gesamt ohne interne Vergütungen |
nein |
ja |
Querschnitt + Finanzierungssaldo gemäß ÖStP (Anlage 5b) |
ja |
Beilage |
Detailnachweis |
ja |
ja |
Dem Haushalt beizulegen (Beilagen): |
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Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) |
nein |
ja |
Querschnitt + Finanzierungssaldo gemäß ÖStP (Anlage 5b) |
vorangestellt |
Ja |
Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (VRV-Anlage 6a) |
ja |
ja |
Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b), |
ja |
ja |
Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst (VRV-Anlage 6c) |
ja |
ja |
Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst (VRV-Anlage 6d) |
nein |
ja |
Anlage 6e |
Nur für Länderhaushalte |
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Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f) |
ja |
ja |
Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h) |
nein |
ja |
Leasingspiegel (Anlage 6i) |
nein |
ja |
Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k) |
nein |
ja |
Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l) |
nein |
ja |
Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n) |
nein |
ja |
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o) |
nein |
ja |
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p) |
nein |
ja |
Rückstellungsspiegel (Anlage 6q) |
nein |
ja |
Haftungsnachweise (Anlage 6r) |
nein |
ja |
Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (Anlage 6s) |
nein |
ja |
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung (Anlage 6t) |
nein |
ja |
Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4) |
nein |
ja |
Wirtschaftspläne ohne Beilagen sämtlicher Gemeindebetriebe |
ja |
ja |
Art [1] | Organe der Gemeinde | Oberste kassenverantwortliche Person, möglicher Personenkreis, wird bestellt von | Bezeichnung des Kontroll-gremiums |
Bgld | GR, Vorstand, BGM, Gemeindekassier | Gemeindekassier, GR oder Verwaltung, vom GR zu wählen | Prüfungs-ausschuss |
Wien | GR, Stadtsenat, Bürgermeister[2] | Amtsführender Stadtratin für die Finanzverwaltung als Mitglied des Magistrats | Finanzaus-schuss + Stadt-RH |
NÖ | GR, Vorstand, BGM oder BGMin | KassenverwalterIn, GR oder Verwaltung, vom GR zu bestellen | Prüfungs-ausschuss |
OÖ | GR, Vorstand, BGM | Kassenführer, wenn geeigneter Gemeindebediensteter zur Verfügung steht, vom GR zu bestellen | Prüfungs-ausschuss |
Sbg | GV, Gemeinde-vorstehung, BGM oder BGMin, Ausschüsse | Führung der Finanzverwaltung, befähigter Gemeindebediensteter vom BGM zu bestellen[3] | Überprüfungs-ausschuss |
Stmk | GR, Vorstand, BGM, Gemeindekassier[4] | Gemeindekassier, Vorstandsmitglied, vom GR zu wählen, unter Einhaltung der Vorschlagsrechte nach GemO. | Prüfungs-ausschuss |
Ktn | GR, Vorstand, BGM | Finanzverwalter, geeigneter Bediensteter vom GR zu bestellen | Kontroll-ausschuss |
Tir | GR, Vorstand, Ausschüsse für wirtschaftliche Unternehmen, BGM | Finanzverwalter, Jeder bei Einhaltung von Unvereinbarkeiten, vom BGM unter Zustimmung des GR zu bestellen, | Überprüfungs-ausschuss |
Vbg | GV, Vorstand, BGM, Ausschüsse denen von der GV Beschlusskompetenz zugewiesen ist | Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte, wenn kein Bediensteter dann von GV zu betrauen | Prüfungs-ausschuss |
[1] Geschlechterneutrale Bezeichnungen werden an dieser Stelle nur in jener Form vorgenommen, wie es das zugrunde liegende Landesgesetz auch vorsieht. Dh. ggf. auch bewusst gar nicht, um dies aufzuzeigen. Die Verwendung der hochgestellten weiblichen Endung zeigt an, dass das Gesetz beide Begriffe wiederholend führt
[2] Weiters noch amtsführende Stadträte, Gemeinderatsausschüsse, Kommissionen des Gemeinderates, die Untersuchungskommission des Gemeinderates, die Bezirksvertretungen, die Bezirksvorsteher, die Ausschüsse der Bezirksvertretungen, der Magistrat
[3] An mehreren Stellen ist auch von einem/r Kassenverwalterin die Rede, ohne die genaue Verantwortung näher auszuführen
[4] Weiters noch Gemeindevorstandsmitglieder, Verwaltungsausschüsse, Fachausschüsse und Prüfungsausschuss
| VRV | StadtV/ GemO | GHVO | HOVO/ HOG | Speku-lations-verbot | Empfehlungen der Gemeinde-aufsicht | |
Bgld | x | x | x | x | (x)[1] |
Zur Wahrung der Sorgfaltspflichten in leitender Position wichtig. | |
Wien | x | x | x |
| (x)[2] | ||
NÖ | x | x | x | x |
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OÖ | x | x | x | x | x | ||
Sbg | x | x | x | x |
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Stmk | x | x | x | x | GemO[3] | ||
Ktn | x | x | x[4] |
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| ||
Tir | x | x | x |
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Vbg | x | x |
| x | x | ||
| = §15a Vereinb. |
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| + HOG[5] |
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VRV Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
StadtV/GemO Wiener Stadtverfassung/Gemeindeordnung/Gemeindegesetz
GHVO Gemeindehaushaltsverordnung
HOVO/HOG Haftungsobergrenzeverordnung, -gesetz
[1] Burgenländische Finanzinstrumentenverordnung
[2] Wiener Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
[3] Verbot derivativer Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungs-risiko gem. GemO §81a
[4] Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG
[5] Rahmen-HOG in Form einer §15a BVG Vereinbarung
Land | Vorberichte im Haushalt |
Bgld | Vorbericht im VA, Lagebericht im RA, Pflicht zur „textlichen“ Erläuterung |
Wien | Einleitung und Strategiebericht in VA und RA |
NÖ | Vorbericht in VA + RA, nur Kennzahlen |
OÖ | Vorbericht im VA, Lagebericht im RA, Erläuterungen der „Auswirkung aus Entscheidungen“, für den Zeitraum des MEFP |
Sbg | Vorbericht im VA, Lagebericht im RA, Kennzahlen + Erläuterungen (GHV §10) |
Stmk | Vorbericht im VA, Lagebericht im RA, Kennzahlen + Erläuterungen |
Ktn | Dem VA + RA sind textliche Erläuterungen anzuschließen |
Tir | RA mündlicher Bericht im GR durch BGM (GemO §108) |
Vbg | Keine Vorschrift hiefür |
Land | Rechtsgrundl. | Inhaltsangabe |
Bgld | GHVO §6(3-4) | „Im Ergebnisvoranschlag ist zur Sicherstellung des nachhaltigen Haushaltsgleichgewichts der Ausgleich des Ergebnishaushalts anzustreben … Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.“ |
Wien |
| Keine Formvorschrift in Stadtverfassung und Haushaltsordnung |
NÖ | NÖGO §72(4) | „Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben … Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.“ |
OÖ | GemO §75 | „Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.“ |
Sbg | GHVO §3 | „Dem Grundsatz der nachhaltigen Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung ist dann entsprochen, wenn der Finanzierungshaushalt ausgeglichen ist, der Ergebnishaushalt mittelfristig ausgeglichen ist und ein positives Nettovermögen erhalten bleibt.“ |
Stmk | GemO §74(4-6) | „Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht … Die Gemeinde hat ein positives Nettovermögen auszuweisen.“ |
Ktn |
| Keine nähere Definition[1] |
Tir | GemO §90 | „Für den Ergebnisvoranschlag ist zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen […] nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich herzustellen … Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.“ |
Vbg |
| Keine landesgesetzliche Regelung zu diesen Begriffen |
Europäische Union | VRV | Haushaltsaugleich ist Finanzierungssaldo des Querschnitts („Maastricht-Saldo“) größer/gleich Null |
[1] K-GHG §4: „Ein ausgeglichener Haushalt ist anzustreben.“ Diese Formulierung ist so allgemein gehalten, dass sie als Definition in dem hier erwähnten Sinn nicht geeignet ist
| Im VA | Im RA |
Niederösterreich (GHVO §10), Steiermark (GHVO Anlage 9d), Oberösterreich + Burgenland (GHO §47): Kassenabschlussrechnung (Nachweis liquide Mittel) | nein | ja |
Burgenland (GHO §46), Niederösterreich (NÖGO §83): Haushaltszusammenstellungen Gesamt auf MVAG-Ebene 2[1] | nein | ja |
Burgenland: (GHO §25), Steiermark, Kärnten: (K-GHG §9), OÖ (GemO §75a): Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung | ja | ja |
Wien: (HO §20): Ausweis über die Sachinvestitionen | ja | ja |
Niederösterreich: Vorbericht, Haushaltspotential, Investitionsnachweis und -bericht, erweiterte | ja | ja |
Steiermark: Beteiligungsbericht | nein | ja |
Steiermark (GHVO §50), Bgld (GHO §9), Kärnten (K-GHG §55): | ja | n.rel., da gem. VRV |
Oberösterreich: Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit + über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht | ja | ja |
Salzburg: keine weiteren Haushaltsbestandteile |
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Tirol: (GO §104): Vorhabensnachweis und kumulierte Abschreibung im Anlagenspiegel | nein | ja |
Vorarlberg: keine weiteren Haushaltsbestandteile |
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[1] Burgenland GHO §10 normiert auch „in jedem Fall Darstellung Bereichsbudget auf MVAG-Ebene 2“.
Land | Mittelfristiger Haushaltsplan MHP |
Bgld | MFP nach GHO §13: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, gem. Anl. 1a+1b (= MVAG Ebene 2) |
Wien | Finanzrahmen gem. StadtV für +5 weitere VA-Jahre, Salden der MVAG je Geschäftsgruppe |
NÖ | MFP nach GHVO §4: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, Gesamthaushalt auf MVAG Ebene 1 |
OÖ | MEFP nach GemO §76a für +4 weitere VA-Jahre Gesamt- und Bereichshaushalt auf MVAG Ebene 2 + Nachweis Investitionstätigkeit, Anpassung auch bei Nachtrags-VA |
Sbg | MFP nach GHVO §3: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, MVAG Ebene 1 + 2 Gesamt |
Stmk | MHP nach GemO §74a: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, MVAG Ebene 1 Gesamt + Ebene 2 Bereich + Nachweis Investitionstätigkeit |
Ktn | MEFP nach K-GHG §21: EHH, FHH und Investitionsplan für +5 weitere VA-Jahre, MVAG Ebene 1 Gesamt + Ebene 2 Bereich |
Tir | MFP nach GemO §88: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, gem. Anl. 1a+1b (= MVAG Ebene 2) + Querschnitt gem. Anl. 5b |
Vbg | Grobplanung nach GG, keine nähere Formvorschrift oder Bestimmung eines Zeitraumes |
Land | Rechtsgrund-lage | Inhaltsangabe |
Bgld | GemO | Keine gesonderten Offenlegungspflichten, geregelt wird nur das Prüfrecht des Landesrechnungshofes |
Wien | — | Stadtrechnungshof prüft unabhängig von Beteiligungsform |
NÖ | GemO §68a | Elemente des Lagerberichtes, Lageberichte und geprüfte Jahresabschlüsse sind dem BGM und GR zum nächsten RA vorzulegen. Dh. in der Regel Zahlen 1 Jahr rückversetzt zum RA der Gemeinde. |
OÖ | GemO | Keine gesonderten Offenlegungspflichten, geregelt wird nur ein Prüfrecht der Gemeindeaufsicht |
Sbg | GemO §61 | Prüfbericht (z.b. der Wirtschaftsprüfer) ist dem Überprüfungsausschuss vorzulegen |
Stmk | GemO §71b | Beteiligungsbericht im RA „bezogen auf den Stichtag des RA“, dh. in der Regel Zahlen 1 Jahr rückversetzt. GHVO §174 regelt Aussehen des Beteiligungsberichtes |
Ktn | — | Keine Vorschriften, allerdings uneingeschränktes Prüfungsrecht des Kontrollausschuss |
Tir | GemO §76 | Berichte müssen von den Unternehmen an den BGM, dieser muss sie zum nächsten RA dem GR vorlegen, dh. in der Regel Zahlen 1 Jahr rückversetzt zum RA der Gemeinde |
Vbg | — | Keine Vorschriften, allerdings starkes „Überwachungsrecht“ des PA inkl. wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (GG §52) |
Viele Begriffe des öffentlich-rechtlichen und des privaten Finanzmanagements sind redundant – sie bedeuten das gleiche, heißen nur anders je nach dem in welcher österreichischen „Rechtshälfte“ man sich gerade aufhält. Nachfolgend eine Übersetzungstabelle für unterschiedliche Begriffe mit derselben Bedeutung:
Öffentlich Rechtlich (VRV) | Privatrechtlich (UGB, IAS/IFRS o.ä.) |
Vermögenshaushalt | Bilanz |
Nettovermögen + Sonderposten | Eigenkapital |
Verbindlichkeiten | Fremdkapital |
Ergebnishaushalt | Gewinn- & Verlustrechnung |
Langfristiges Vermögen | Anlagevermögen |
Kurzfristiges Vermögen[1] | Umlaufvermögen |
Finanzierungshaushalt | Cashflow- oder Kapitalflussrechnung[2] |
Nettoergebnis EHH[SA0], Betriebs- + Finanzergebnis werden nicht unterschieden | Gewinn/Verlust, bestehend aus Betriebs- + Finanzergebnis |
Nettovermögensveränderungsrechnung | Komponenten des Eigenkapitals |
Anlagenspiegel | Anlagenverzeichnis |
Detailnachweis | Saldenliste |
Mittelverwendungs- und Aufbringungsgruppen | Kosten- und Erlösarten |
Ansätze, bestehend aus Gruppe, Abschnitt, Unterabschnitt | Kosten- und Erlösstellen |
Liquide Mittel | Zahlungsmittelbestand (ZMB) |
Zahlungsmittelreserve | Gibt es in dieser Form nicht, da die Zahlungsfähigkeit über das Nettover-mögen bewertet wird |
Prinzip der Jährlichkeit | Wirtschaftsjahr |
[1] Forderungen werden nach VRV in langfristig und kurzfristig unterteilt und dem jeweiligen Vermögen zugerechnet. Privatrechtlich sind Forderungen immer Umlaufvermögen.
[2] Die Kapitalflussrechnung ist eine Fortsetzung der G&V, bei der Abschreibungen, Forderungen und Verbindlichkeiten rückgerechnet werden. Der Finanzierungshaushalt stellt dagegen den gesamten operativen Haushalt zahlungsstromorientiert nochmal neu auf. An identem Ergebnis und Gesamtaussage (Investitionshaushalt, Finanzierungsergebnis) ändert das nichts.