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Landesspezifische Gesetzesgrundlagen

Tabellen gemäß dem jeweiligen Kapitel des Fachbuches, in aktuell gültiger Form.

3.2.1 Übersicht Gemeindehaushalt nach VRV

 

Voranschlag

Rechnungsabschluss

Dem Haushalt voranstellen (Zusammenstellungen):

Zusammenstellende Ergebnis- & Finanzierungs-rechnungen

ja

ja

Voranschlagsvergleichsrechnung (in der Praxis in den Zusammenstellungsrechnungen enthalten)

n.rel.

ja

Vermögensrechnung, Ergebnis- & Finanzierungsrechnung Gesamt ohne interne Vergütungen

nein

ja

Querschnitt + Finanzierungssaldo gemäß ÖStP (Anlage 5b)

ja

Beilage

Detailnachweis

ja

ja

Dem Haushalt beizulegen (Beilagen):

Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d)

nein

ja

Querschnitt + Finanzierungssaldo gemäß ÖStP (Anlage 5b)

vorangestellt

Ja

Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (VRV-Anlage 6a)

ja

ja

Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),

ja

ja

Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst (VRV-Anlage 6c)

ja

ja

Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst (VRV-Anlage 6d)

nein

ja

Anlage 6e

Nur für Länderhaushalte

Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f)

ja

ja

Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h)

nein

ja

Leasingspiegel (Anlage 6i)

nein

ja

Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k)

nein

ja

Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l)

nein

ja

Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n)

nein

ja

Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o)

nein

ja

Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p)

nein

ja

Rückstellungsspiegel (Anlage 6q)

nein

ja

Haftungsnachweise (Anlage 6r)

nein

ja

Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (Anlage 6s)

nein

ja

Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung (Anlage 6t)

nein

ja

Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4)

nein

ja

Wirtschaftspläne ohne Beilagen sämtlicher Gemeindebetriebe

ja

ja

5.1.1 organisatorische Bestimmungen Gemeinde
Art [1]Organe der GemeindeOberste kassenverantwortliche Person, möglicher Personenkreis, wird bestellt vonBezeichnung des Kontroll-gremiums
BgldGR, Vorstand, BGM, GemeindekassierGemeindekassier, GR oder Verwaltung, vom GR zu wählenPrüfungs-ausschuss
WienGR, Stadtsenat, Bürgermeister[2]Amtsführender Stadtratin für die Finanzverwaltung als Mitglied des MagistratsFinanzaus-schuss + Stadt-RH
NÖGR, Vorstand, BGM oder BGMinKassenverwalterIn, GR oder Verwaltung, vom GR zu bestellenPrüfungs-ausschuss
OÖGR, Vorstand, BGMKassenführer, wenn geeigneter Gemeindebediensteter zur Verfügung steht, vom GR zu bestellenPrüfungs-ausschuss
SbgGV, Gemeinde-vorstehung, BGM oder BGMin, AusschüsseFührung der Finanzverwaltung, befähigter Gemeindebediensteter vom BGM zu bestellen[3]Überprüfungs-ausschuss
StmkGR, Vorstand, BGM, Gemeindekassier[4]Gemeindekassier, Vorstandsmitglied, vom GR zu wählen, unter Einhaltung der Vorschlagsrechte nach GemO.Prüfungs-ausschuss
KtnGR, Vorstand, BGMFinanzverwalter, geeigneter Bediensteter vom GR zu bestellenKontroll-ausschuss
TirGR, Vorstand, Ausschüsse für wirtschaftliche Unternehmen, BGMFinanzverwalter, Jeder bei Einhaltung von Unvereinbarkeiten, vom BGM unter Zustimmung des GR zu bestellen,Überprüfungs-ausschuss
VbgGV, Vorstand, BGM, Ausschüsse denen von der GV Beschlusskompetenz zugewiesen istLeitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte, wenn kein Bediensteter dann von GV zu betrauenPrüfungs-ausschuss

[1] Geschlechterneutrale Bezeichnungen werden an dieser Stelle nur in jener Form vorgenommen, wie es das zugrunde liegende Landesgesetz auch vorsieht. Dh. ggf. auch bewusst gar nicht, um dies aufzuzeigen. Die Verwendung der hochgestellten weiblichen Endung zeigt an, dass das Gesetz beide Begriffe wiederholend führt

[2] Weiters noch amtsführende Stadträte, Gemeinderatsausschüsse, Kommissionen des Gemeinderates, die Untersuchungskommission des Gemeinderates, die Bezirksvertretungen, die Bezirksvorsteher, die Ausschüsse der Bezirksvertretungen, der Magistrat

[3] An mehreren Stellen ist auch von einem/r Kassenverwalterin die Rede, ohne die genaue Verantwortung näher auszuführen

[4] Weiters noch Gemeindevorstandsmitglieder, Verwaltungsausschüsse, Fachausschüsse und Prüfungsausschuss

5.1.2 Haushaltsrechtliche Regelungen

 

VRV

StadtV/ GemO

GHVO

HOVO/ HOG

Speku-lations-verbot

Empfehlungen der Gemeinde-aufsicht

Bgld

x

x

x

x

(x)[1]

Empfehlungen sind gesetzlich nicht bindend!

Zur Wahrung der Sorgfaltspflichten in leitender Position wichtig.

Wien

x

x

x

 

(x)[2]

NÖ

x

x

x

x

 

OÖ

x

x

x

x

x

Sbg

x

x

x

x

 

Stmk

x

x

x

x

GemO[3]

Ktn

x

x

x[4]

 

 

Tir

x

x

x

 

 

Vbg

x

x

 

x

x

 

= §15a Vereinb.

 

 

+ HOG[5]

 

 

VRV                 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

StadtV/GemO   Wiener Stadtverfassung/Gemeindeordnung/Gemeindegesetz

GHVO             Gemeindehaushaltsverordnung

HOVO/HOG    Haftungsobergrenzeverordnung, -gesetz

[1] Burgenländische Finanzinstrumentenverordnung

[2] Wiener Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung

[3] Verbot derivativer Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungs-risiko gem. GemO §81a

[4] Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

[5] Rahmen-HOG in Form einer §15a BVG Vereinbarung

5.1.3 Berichte für VA und RA

Land

Vorberichte im Haushalt

Bgld

Vorbericht im VA, Lagebericht im RA, Pflicht zur „textlichen“ Erläuterung

Wien

Einleitung und Strategiebericht in VA und RA

NÖ

Vorbericht in VA + RA, nur Kennzahlen

OÖ

Vorbericht im VA, Lagebericht im RA, Erläuterungen der „Auswirkung aus Entscheidungen“, für den Zeitraum des MEFP

Sbg

Vorbericht im VA, Lagebericht im RA, Kennzahlen + Erläuterungen (GHV §10)

Stmk

Vorbericht im VA, Lagebericht im RA, Kennzahlen + Erläuterungen

Ktn

Dem VA + RA sind textliche Erläuterungen anzuschließen

Tir

RA mündlicher Bericht im GR durch BGM (GemO §108)

Vbg

Keine Vorschrift hiefür

5.1.4 gesetzliche Definitionen ‚ausgeglichen‘ und ‚nachhaltig

Land

Rechtsgrundl.

Inhaltsangabe

Bgld

GHVO §6(3-4)

„Im Ergebnisvoranschlag ist zur Sicherstellung des nachhaltigen Haushaltsgleichgewichts der Ausgleich des Ergebnishaushalts anzustreben … Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.“

Wien

 

Keine Formvorschrift in Stadtverfassung und Haushaltsordnung

NÖ

NÖGO §72(4)

„Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben … Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.“

OÖ

GemO §75

„Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.“

Sbg

GHVO §3

„Dem Grundsatz der nachhaltigen Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung ist dann entsprochen, wenn der Finanzierungshaushalt ausgeglichen ist, der Ergebnishaushalt mittelfristig ausgeglichen ist und ein positives Nettovermögen erhalten bleibt.“

Stmk

GemO §74(4-6)

„Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht … Die Gemeinde hat ein positives Nettovermögen auszuweisen.“

Ktn

 

Keine nähere Definition[1]

Tir

GemO §90

„Für den Ergebnisvoranschlag ist zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen […] nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich herzustellen … Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.“

Vbg

 

Keine landesgesetzliche Regelung zu diesen Begriffen

Europäische Union

VRV

Haushaltsaugleich ist Finanzierungssaldo des Querschnitts („Maastricht-Saldo“) größer/gleich Null

[1] K-GHG §4: „Ein ausgeglichener Haushalt ist anzustreben.“ Diese Formulierung ist so allgemein gehalten, dass sie als Definition in dem hier erwähnten Sinn nicht geeignet ist

5.1.5 Sonstige Zusätze für VA und RA

 

Im VA

Im RA

Niederösterreich (GHVO §10), Steiermark (GHVO Anlage 9d), Oberösterreich + Burgenland (GHO §47): Kassenabschlussrechnung (Nachweis liquide Mittel)

nein

ja

Burgenland (GHO §46), Niederösterreich (NÖGO §83): Haushaltszusammenstellungen Gesamt auf MVAG-Ebene 2[1]

nein

ja

Burgenland: (GHO §25), Steiermark, Kärnten: (K-GHG §9), OÖ (GemO §75a): Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung

ja

ja

Wien: (HO §20): Ausweis über die Sachinvestitionen

ja

ja

Niederösterreich: Vorbericht, Haushaltspotential, Investitionsnachweis und -bericht, erweiterte
Nutzungsdauern (GHVO §2)

ja

ja

Steiermark: Beteiligungsbericht

nein

ja

Steiermark (GHVO §50), Bgld (GHO §9), Kärnten (K-GHG §55):
Gesamtaushalt ohne interne Vergütungen

ja

n.rel., da gem. VRV

Oberösterreich: Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit + über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht

ja

ja

Salzburg: keine weiteren Haushaltsbestandteile

 

 

Tirol: (GO §104): Vorhabensnachweis und kumulierte Abschreibung im Anlagenspiegel

nein

ja

Vorarlberg: keine weiteren Haushaltsbestandteile

 

 


[1] Burgenland GHO §10 normiert auch „in jedem Fall Darstellung Bereichsbudget auf MVAG-Ebene 2“.

5.1.6 Vorschriften zur mittelfristigen Planung

Land

Mittelfristiger Haushaltsplan MHP

Bgld

MFP nach GHO §13: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, gem. Anl. 1a+1b (= MVAG Ebene 2)

Wien

Finanzrahmen gem. StadtV für +5 weitere VA-Jahre, Salden der MVAG je Geschäftsgruppe

NÖ

MFP nach GHVO §4: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, Gesamthaushalt auf MVAG Ebene 1

OÖ

MEFP nach GemO §76a für +4 weitere VA-Jahre Gesamt- und Bereichshaushalt auf MVAG Ebene 2 + Nachweis Investitionstätigkeit, Anpassung auch bei Nachtrags-VA

Sbg

MFP nach GHVO §3:  EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, MVAG Ebene 1 + 2 Gesamt

Stmk

MHP nach GemO §74a: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, MVAG Ebene 1 Gesamt + Ebene 2 Bereich + Nachweis Investitionstätigkeit

Ktn

MEFP nach K-GHG §21: EHH, FHH und Investitionsplan für +5 weitere VA-Jahre, MVAG Ebene 1 Gesamt + Ebene 2 Bereich

Tir

MFP nach GemO §88: EHH + FHH für +4 weitere VA-Jahre, gem. Anl. 1a+1b (= MVAG Ebene 2) + Querschnitt gem. Anl. 5b

Vbg

Grobplanung nach GG, keine nähere Formvorschrift oder Bestimmung eines Zeitraumes

5.1.7 Offenlegung von Zahlen privatrechtlicher Beteiligungen

Land

Rechtsgrund-lage

Inhaltsangabe

Bgld

GemO

Keine gesonderten Offenlegungspflichten, geregelt wird nur das Prüfrecht des Landesrechnungshofes

Wien

—

Stadtrechnungshof prüft unabhängig von Beteiligungsform

NÖ

GemO §68a

Elemente des Lagerberichtes, Lageberichte und geprüfte Jahresabschlüsse sind dem BGM und GR zum nächsten RA vorzulegen. Dh. in der Regel Zahlen 1 Jahr rückversetzt zum RA der Gemeinde.

OÖ

GemO

Keine gesonderten Offenlegungspflichten, geregelt wird nur ein Prüfrecht der Gemeindeaufsicht

Sbg

GemO §61

Prüfbericht (z.b. der Wirtschaftsprüfer) ist dem Überprüfungsausschuss vorzulegen

Stmk

GemO §71b

Beteiligungsbericht im RA „bezogen auf den Stichtag des RA“, dh. in der Regel Zahlen 1 Jahr rückversetzt. GHVO §174 regelt Aussehen des Beteiligungsberichtes

Ktn

—

Keine Vorschriften, allerdings uneingeschränktes Prüfungsrecht des Kontrollausschuss

Tir

GemO §76

Berichte müssen von den Unternehmen an den BGM, dieser muss sie zum nächsten RA dem GR vorlegen, dh. in der Regel Zahlen 1 Jahr rückversetzt zum RA der Gemeinde

Vbg

—

Keine Vorschriften, allerdings starkes „Überwachungsrecht“ des PA inkl. wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (GG §52)

5.1.8 Begriffsübersetzungen

Viele Begriffe des öffentlich-rechtlichen und des privaten Finanzmanagements sind redundant – sie bedeuten das gleiche, heißen nur anders je nach dem in welcher österreichischen „Rechtshälfte“ man sich gerade aufhält. Nachfolgend eine Übersetzungstabelle für unterschiedliche Begriffe mit derselben Bedeutung:

Öffentlich Rechtlich (VRV)

Privatrechtlich (UGB, IAS/IFRS o.ä.)

Vermögenshaushalt

Bilanz

Nettovermögen + Sonderposten

Eigenkapital

Verbindlichkeiten

Fremdkapital

Ergebnishaushalt

Gewinn- & Verlustrechnung

Langfristiges Vermögen

Anlagevermögen

Kurzfristiges Vermögen[1]

Umlaufvermögen

Finanzierungshaushalt

Cashflow- oder Kapitalflussrechnung[2]

Nettoergebnis EHH[SA0], Betriebs- + Finanzergebnis werden nicht unterschieden

Gewinn/Verlust, bestehend aus Betriebs- + Finanzergebnis

Nettovermögensveränderungsrechnung

Komponenten des Eigenkapitals

Anlagenspiegel

Anlagenverzeichnis

Detailnachweis

Saldenliste

Mittelverwendungs- und Aufbringungsgruppen

Kosten- und Erlösarten

Ansätze, bestehend aus Gruppe, Abschnitt, Unterabschnitt

Kosten- und Erlösstellen

Liquide Mittel

Zahlungsmittelbestand (ZMB)

Zahlungsmittelreserve

Gibt es in dieser Form nicht, da die Zahlungsfähigkeit über das Nettover-mögen bewertet wird

Prinzip der Jährlichkeit

Wirtschaftsjahr

[1] Forderungen werden nach VRV in langfristig und kurzfristig unterteilt und dem jeweiligen Vermögen zugerechnet. Privatrechtlich sind Forderungen immer Umlaufvermögen.

[2] Die Kapitalflussrechnung ist eine Fortsetzung der G&V, bei der Abschreibungen, Forderungen und Verbindlichkeiten rückgerechnet werden. Der Finanzierungshaushalt stellt dagegen den gesamten operativen Haushalt zahlungsstromorientiert nochmal neu auf. An identem Ergebnis und Gesamtaussage (Investitionshaushalt, Finanzierungsergebnis) ändert das nichts.

5.1.9 Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses im GR
LandDatumRechtsgrundlage
Bgld29.4.Bgld GO § 75(3) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat
(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann
Wien— 
NÖ29.4.NÖ GO § 84 Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann.
OÖ31.3.OÖ GO § 92(3) Der Rechnungsabschluss ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vorgelegt werden kann.
Sbg22.4.Sbg GO § 60(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat spätestens 16 Wochen nach Ablauf des Finanzjahres den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Gemeinde zu erstellen und der Gemeindevertretung vorzulegen.
(4) Ergeben sich bei der Beratung Mängel, beschließt die Gemeindevertretung die zu ihrer Behebung notwendigen Anordnungen und setzt dafür eine entsprechende Frist fest
Ktn29.4.Ktn GO: § 89a … sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen – bis spätestens 30. April zu übermitteln
§ 92(1b) Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
Tir31.3.Tir GO § 108(1) … dem Gemeinderat so rechtzeitig vorzulegen, dass er hierüber längstens bis 31. März des dem abgelaufenen Finanzjahres folgenden Jahres beschließen kann. 
(2) Während des Tagesordnungspunktes über den Rechnungsabschluss hat der (erste) Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat des Bürgermeisters ist durch
sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten und während der Beratung und Beschlussfassung den
Raum zu verlassen. (3) Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu Bedenken gibt. Bestehen Bedenken, die der Bürgermeister nicht
aufzuklären vermag, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes
erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
Vbg30.4.Vbg GG § 78 Die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss der Landesregierung vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

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